Wir erinnern an August Kaiser
August Kaiser, geboren am 7.2.1889 in Dülken (heute ein Stadtteil von Viersen) bei Mönchengladbach, gestorben am 24. Januar 1944 im Zuchthaus Remscheid-Lüttringhausen .
August Kaiser, geboren am 7.2.1889 in Dülken (heute ein Stadtteil von Viersen) bei Mönchengladbach, gestorben am 24. Januar 1944 im Zuchthaus Remscheid-Lüttringhausen .
August Kaiser, geboren am 7.2.1889 in Dülken (heute ein Stadtteil von Viersen) bei Mönchengladbach, Ingenieur von Beruf, letzter freiwilliger Wohnort vor Beginn der NS-Verfolgung in Krefeld-Uerdingen, Schützenstraße 17.
Verhaftung durch die Polizei Köln am 20. November 1941 wegen „Widernatürlicher Unzucht“. Bis dahin nicht vorbestraft. Am 8. Mai 1942 Verurteilung durch das Landgericht Krefeld wegen homosexueller Kontakte zu der hohen Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus unter Anrechnung von 4 Monaten U-Haft. Rechnerisches Strafende sollte der 8.7.1945 sein. Anordnung der Entmannung (Kastration). Im Zuchthaus Remscheid-Lüttringhausen ab 27.5.1942. Als „moorunfähig“ eingestuft. Kastration am 23.6.1942 durchgeführt. Tod während der Zuchthaushaft in Remscheid-Lüttringhausen am 24. Januar 1944. Die angebliche Todesursache laut Zuchthauskarteikarte: Herzmuskelschwäche. Laut Sterbeurkunde aus Remscheid: hochgradige allgemeine Körperschwäche.
Bitte zum Vergrößern auf die Abbildungen klicken.
Kein weiteres Bildmaterial vorhanden
August Kaiser kam am 7. Februar 1889 in Dülken (heute Stadtteil von Viersen) zur Welt. Die Eltern waren der kath. Handelsmann Peter Heinrich Kaiser (geboren in Viersen 1850) und dessen Ehefrau Anna Gertrud Kaiser, geb. Derichs (geboren in Erpen, Kreis Heinsberg 1856). Die Eheleute heirateten am 3. Feb. 1882 in Viersen.
Außer dem Sohn August ist noch mindestens ein weiteres Kind der Eheleute bekannt, die am 28. Mai 1900 geborene Tochter Anna Wilhelmine Kaiser, ebenfalls in Dülken geboren.
August Kaiser blieb ledig, seine Schwester Wilhelmine heiratete 1921 in Dülken den Kaufmann Wilhelm Heinrich Wanders. Aus dieser Ehe ging der Sohn Heinrich August Wanders hervor, der in Uerdingen geboren wurde am 23.4.1922. Dieser Neffe von August Kaiser heiratete in Bad Nauheim im Jahr 1957. Ob es noch Nachkommen dieses Familienzweiges gibt, also Großneffen oder Großnichten von August Kaiser, konnte nicht ermittelt werden.
Die Schwester von August Kaiser starb in Bad Nauheim im Jahr 1982, ihr Ehemann, der Schwager von August Kaiser, starb in Freiburg im Breisgau im Jahr 1970.
Wir wissen aus überlieferten Dokumenten das Folgende:
August Kaiser lebte zunächst in Dülken, zog im April 1929 nach Uerdingen in die Niederstr. 39. Im Mai 1932 meldete er sich nach Köln ab, kam aber bereits 1936 von Homberg zurück nach Uerdingen. Er zog danach innerhalb von Uerdingen noch einmal um, und zwar an seinen letzten Wohnort in die Schützenstraße 17, wo er ab 27. März 1937 wohnte. Als Beruf ist Ingenieur verzeichnet.
Die Verfolgung als Homosexueller wegen des Vorwurfes „Widernatürlicher Unzucht“ begann mit der Verhaftung durch die Kölner Polizei am 20.11.1941. Vermerkt wurde, dass beide Elternteile zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben waren. Ebenso festgehalten wurde, dass ihm Fingerabdrücke abgenommen wurden und dass seine Schwester, die zu jenem Zeitpunkt in Köln-Lindenthal lebte, die Identität ihres Bruders bestätigen musste. Sie erfuhr also unmittelbar vom Beginn seiner Verhaftung und der Verfolgung.
Die Nationalsozialisten, seit 1933 an der Macht, haben ihr rassistisches und menschenverachtendes Weltbild in sogenannte „Gesetze“ gegossen: U.a. verschärfen sie mit Wirkung vom 1. Sept. 1935 den noch aus der Kaiserzeit stammenden § 175, der einvernehmliche homosexuelle Kontakte zwischen Männern unter Strafe stellt. Sie erweitern und verschärfen Tatbestände und konstruieren und führen neue ein (so kann bereits Küssen oder wollüstige Blicke und Kontaktaufnahme zu Ermittlungen und Bestrafung führen, ebenso wird erstmals mann-männliche Prostitution strafrechtlich verfolgt), sie vergrößern den Strafrahmen des § 175 von Gefängnis auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren. Sie bespitzeln Treffpunkte von Homosexuellen, führen Razzien durch, legen Listen von namentlich bekannten Homosexuellen an, üben Zensur aus und verbieten Zeitschriften und zerschlagen Vereine. Zudem erzeugt auch die öffentliche Hetze in der gleichgeschalteten Presse und den NS-Propaganda-Medien („Röhm-Putsch“) gegen homosexuelle Männer ein gesellschaftliches Klima der Angst und Einschüchterung. Die Nationalsozialisten nutzen und vertrauen auf und vertiefen die in der Bevölkerung vorhandenen Vorurteile gegenüber Homosexuellen und stempeln sie zu sogenannten „Volksfeinden“. Denunzierungen sind Teil dieses Szenarios, Denunzianten fühlen sich sicher. Ebenso wird der § 175 als Werkzeug zur Verfolgung von katholischen Geistlichen eingesetzt. Die zum Teil „unbequeme“ katholische Kirche soll so in Misskredit gebracht werden. Zur systematischen Verfolgung wird bereits 1934 ein Sonderdezernat Homosexualität bei der Gestapo geschaffen, verschärfend wird im Jahr 1936 eigens die „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und der Abtreibung“ installiert. Die Zucht von „arischen“ Menschen ist das Ziel. Personen, die nicht zur konsequenten Bevölkerungsvermehrung beitragen, sollen „ausgemerzt“ werden. Mit dem 15. Sept. 1935 wird auch die Spirale der Verfolgung von jüdischen Bürgern durch die erlassenen Nürnberger Rassegesetze weitergedreht.
Zwischen der Verhaftung am 20.11.1941 und der Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 175 und § 175a (Homosexuelle Handlungen) vergingen fast 7 Monate, was darauf hindeutet, dass umfangreich von der Polizei ermittelt wurde, mit Sicherheit auch im persönlichen Umfeld. Oftmals waren auch Wohnungsdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von Briefen, Postkarten, Adressbüchern, Vernehmungen von anderen Beschuldigten oder Arbeitskollegen usw. Teil der für den Beschuldigten hochgradig belastenden Prozedur.
Am 8. Mai 1942 wurde der nicht vorbestrafte August Kaiser vom Landgericht in Krefeld zu der hohen Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaushaft verurteilt. 4 Monate Untersuchungshaft wurde auf die Strafe angerechnet. Die Anrechung der U-Haft auf die Strafdauer wurde meist nur dann gewährt, wenn der „Täter“ geständig war, was den Schluss nahelegt, dass Kaiser homosexuelle Kontakte zugegeben hatte.
Zur Strafverbüßung wurde er von Krefeld am 27. Mai 1942 um 14 Uhr in das Zuchthaus Remscheid-Lüttringhausen überstellt. Bei der dortigen Aufnahme wurde festgestellt, dass er „moorunfähig“ war, d.h. er wurde nicht in eines der Moorlager im Emsland zur Strafverbüßung deportiert, um im Moor Schwerstarbeit leisten zu müssen. Der Begutachtende, wahrscheinlich ein Arzt, stellte demnach fest, dass Kaiser schwerste körperliche Arbeit nicht leisten konnte.
Ein Beitrag von Armin Breidenbach, Remscheid:
Das Zuchthaus in Remscheid-Lüttringhausen, das über eine Belegungsfähigkeit für 553 Häftlinge verfügte, war wie alle Strafanstalten des „Dritten Reiches“ mehr oder weniger ständig überbelegt. Wieviele Häftlinge in der Zeit von Januar 1933 bis Mai 1945 in jener Strafanstalt einsaßen, ist zum gegenwärtigen Forschungsstand nicht genau bekannt. Allerdings kann an Hand der heute noch existierenden, allerdings nicht vollständigen „Gefangenenkartei der Strafanstalt Remscheid-Lüttringhausen zur NS-Zeit“ geschätzt werden, dass dort in den Jahren 1933 bis 1945 insgesamt etwa 10.000 Häftlinge inhaftiert waren. Neben kriminellen Häftlingen waren im Zuchthaus Lüttringhausen vor allem auch Häftlinge eingekerkert, die aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen oder wegen Verstoßes gegen § 175 Reichsstrafgesetzbuch verurteilt worden waren.
Nach derzeitigem Forschungsstand waren lt. Rainer Hoffschildt, Hannover, im Zuchthaus Lüttringhausen etwa 25 Männer inhaftiert, die wegen Verstoßes gegen den § 175 Reichsstrafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden waren und diese dann im Zuchthaus Lüttringhausen verbüßen mussten. Zahlreiche Häftlinge wurden nach Strafverbüßung im Zuchthaus Lüttringhausen aber nicht freigelassen, sondern in Konzentrationslager überstellt, wo viele von ihnen umkamen bzw. ermordet wurden. Im Zeitraum vom 1. Januar 1933 bis zur Befreiung am 15. April 1945 durch amerikanische Truppen starben im Zuchthaus Lüttringhausen aufgrund der damaligen Haftbedingungen (unter anderem harte und lange Arbeit bei gleichzeitig unzureichender Ernährung) insgesamt 111 Häftlinge, darunter auch einige homosexuelle Häftlinge.
Bei der Aufnahme im Zuchthaus gab Kaiser als nächste Angehörige seine Schwester Wilhelmine Wanders in Köln an. Außerdem wird aus dem erhaltenen Dokument aus dem Zuchthaus erkennbar, dass er dorthin bereits eingeliefert wurde mit dem Vermerk „Entmannung angeordnet“. Vermerkt wurde später handschriftlich „Am 23.6.42 entmannt“. Wahrscheinlich ist, dass die Kastration im Bezirkskrankenhaus des Gefängnisses Düsseldorf-Derendorf durchgeführt wurde. Die Akten zur Kastration sind nicht überliefert.
Obwohl die Strafakten zur Verurteilung nicht erhalten sind, ist wahrscheinlich, dass er wegen seiner homosexuellern Kontakte als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen widernatürlicher Unzucht nach § 175 StGB“ bezeichnet, abgestempelt und ausgegrenzt wurde – zumindest wurde diese Formulierung in vielen anderen Strafakten, bei denen es um die Verfolgung und Verurteilung von Homosexuellen ging, von der NS-Justiz in den Urteilsbegründungen verwandt.
Die Einstufung durch die NS-Justiz als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ machte die Verhängung der gefürchteten Sicherungsverwahrung nach voller Strafverbüßung möglich und wahrscheinlich. Diese dauerhafte Sicherungsverwahrung kam in sehr vielen Fällen einem Todesurteil für die Betroffenen gleich, da viele von ihnen nach der verbüßten Haft in ein KZ deportiert wurden und dort zu Tode kamen.
Kaum bekannt ist bis heute, dass zahlreiche Homosexuelle kastriert wurden, denn die NS-Justiz stellte in Aussicht, dass bei Zustimmung des Angeklagten oder Verurteilten zu einer sogenannten „freiwilligen“ Kastration die Sicherungsverwahrung nicht ausgesprochen werden sollte. Die dahinterliegende Grundhaltung der NS-Justiz war, „dass er es der Kastration zu verdanken hat, dass er überhaupt wieder in die Volksgemeinschaft entlassen wird“[1].
Eine Kastration, d.h. ein operativer Eingriff mit Entfernung der Hoden ist ein sehr schwerwiegender Eingriff in die körperliche und seelische Unversehrtheit – umso mehr, wenn sie unter Zwang oder Nötigung durchgesetzt wurde. Kastration ändert nicht die Triebrichtung – aus einem heterosexuellen Mann wird also kein homosexueller oder umgekehrt. Auch bei der von einer Kastration zu unterscheidenden Sterilisation ändert sich die Triebrichtung nicht. Im Gegensatz zur Kastration werden bei einer Sterilisation ausschließlich die Samenleiter durchtrennt und damit die beabsichtigte Zeugungsunfähigkeit herbeigeführt. Die Sterilisation ist körperlich im Vergleich zu einer Kastration ein medizinisch einfacherer Eingriff, meist gehen damit keine Auswirkungen auf die Libido einher.
Sowohl Kastration als auch Sterilisation wurden in der NS-Zeit gegen den Willen und oft ohne Zustimmung der Betroffenen oder ihrer Erziehungsberechtigten zwangsweise durchgeführt. Insbesondere Menschen, die von den Nationalsozialisten als „schwachsinnig“ oder „erbkrank“ eingestuft und verfolgt wurden, waren oft Opfer dieser menschenfeindlichen Praxis. Viele wurden in Heil- und Pflegeanstalten ermordet.
Die Kastration – wenn sie nach der Pubertät erfolgt – hat beim erwachsenen Mann viele mögliche körperliche und psychische Folgen und hinterlässt Schädigungen, u.a.: Antriebsarmut, eine Veränderung der Behaarung (Verlust der Körperbehaarung), Abnahme der Libido (Geschlechtstrieb) oder Impotenz, tiefgreifende Persönlichkeitsveränderungen, psychische Erkrankung bis hin zu schweren Depressionen, Osteoporose, möglicherweise Fettleibigkeit mit Stoffwechselstörungen, Entgleisungen des Fettstoffwechsels, des Zuckerstoffwechsels mit folgender Zuckerkrankheit sowie arterielle Hypertonie (Bluthochdruck). Eine „Verweiblichung“ des sichtbaren Körperschemas ist beim Mann die Folge.
Der Ingenieur August Kaiser war zum Zeitpunkt seiner Verurteilung vor dem Landgericht Krefeld am 8. Mai 1942 ein lebenstüchtiger, gebildeter Mann von 53 Jahren. Er wusste, dass ihm keine wirklich freie Entscheidung blieb: Entweder Haftverbüßung und anschließende Sicherungsverwahrung, mit der Folge, wahrscheinlich in ein KZ deportiert zu werden, falls er sich nicht „freiwillig“ zur Kastration bereit erklärte oder als Alternative Haftverbüßung und anschließende wahrscheinliche Entlassung, wenn er der Kastration zustimmte. (Wir wissen heute, dass diese in Aussicht gestellte Entlassung auch in zahlreichen Fällen auch dann nicht gewährt wurde, wenn die Kastration erfolgt war.)
Am 23. Juni 1942, also bereits im ersten Monat nach Haftbeginn, wurde Kaiser kastriert. Doch trotz dieses massiven Eingriffes in die körperliche Unversehrtheit erfüllte sich die Hoffnung nicht, nach Verbüßung der Zuchthaushaft entlassen zu werden. August Kaiser starb im Zuchthaus Remscheid-Lüttringhausen am 24. Januar 1944, zwei abweichende Todesursachen wurden vermerkt. Zum einen hieß es im Sterbebuch des Standesamtes Remscheid: „Hochgradige allgemeine Körperschwäche“, zum anderen findet sich auf der Zuchthauskarteikarte der Eintrag: „infolge Herzmuskelschwäche verstorben“.
Bedenkt man, dass die Kastration als eine von vielen möglichen nachteiligen Folgewirkung die Entwicklung von Bluthochdruck haben konnte und damit eine deutlich lebensverkürzende Wirkung erzeugen konnte, so ist legitim zu sagen: Die Ärzte, die die Kastration durchgeführt hatten und diejenigen, die die Maßnahme angeordnet hatten, haben zum frühen Tod von August Kaiser beigetragen.
In einer demokratischen Ordnung würde wahrscheinlich gegen diejenigen, die die Kastration in Bezug zu einer möglichen Nichteinweisung in ein Konzentrationslager gesetzt hätten, wegen Nötigung etc. ermittelt, die behandelnden Mediziner wegen Körperverletzung belangt werden. In der NS-Diktatur hatten die Genannten keine negativen Konsequenzen zu befürchten. Sie setzten den Willen der Herrschenden um. Auch nach 1945 wurden nur wenige der vielen Täter zur Verantwortung gezogen. Viele Ärzte, die im Nationalsozialismus an den menschenverachtenden medizinischen Eingriffen beteiligt waren, praktizierten nach 1945 unbehelligt weiter. Viele Täter, nicht nur unter Richtern und Staatsanwälten, waren in der BRD bis zu ihrem „regulären“ Ausscheiden aus dem Beruf tätig. Für viele blieb ihr rassistisches und menschenverachtendes und verantwortungsloses Handeln ohne Konsequenzen.
Zu August Kaiser ist Weiteres nicht bekannt.
[1] Zitat aus: Das sind Volksfeinde. Die Verfolgung von Homosexuellen an Rhein und Ruhr 1933-1945, Herausgeber: Centrum Schwule Geschichte, Köln.
August Kaiser war einer von mehreren Tausend Männern, die während der NS-Zeit wegen Homosexualität verfolgt wurden. Verhöre, Folterungen, Kastrationen („freiwillig“), Gefängnis, Zuchthaus und KZ-Deportationen oder Verbringung in „Euthanasie“-Anstalten oder den sozialen Tod im beruflichen und privaten Umfeld durch ein „Outing“ im Zusammenhang mit der juristischen Verfolgung überlebten viele nicht. Diejenigen Homosexuellen, die die NS-Zeit überlebten, sei es im KZ oder anderswo, wurden nach dem 8. Mai 1945 weiter verfolgt. Der Strafrechtsparagraph 175 bestand in Westdeutschland in der verschärften Nazifassung bis 1969 (!). Trotz heftigster Attacken von Seiten der katholischen Kirche leitete 1968 der damalige Justizminister der BRD und spätere Bundespräsident Heinemann die Reform dieses Paragraphen ein. Nichtsdestotrotz wurden bis heute Anträge von Homosexuellen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, das die Adenauer-Regierung zu verantworten hatte, immer abgelehnt, denn sie galten nach damaliger Anschauung als „rechtmäßig“ verurteilte Straftäter. Das vorurteilsbehaftete Gedanken“gut“ der Kaiserzeit und die rassistischen Einstellungen, Vorurteile und Handlungen der Nationalsozialisten in Bezug auf das Thema Homosexualität wurden in der BRD zur Handlungsgrundlage gegenüber Homosexuellen. In West-Deutschland gab es bis 1969 jegliche Art der Verfolgung, die es bereits im Nationalsozialismus gegeben hatte – außer Deportierungen in Konzentrationslager.
Erst seit 1994 – als Folge der friedlichen Revolution in der DDR und der Wiedervereinigung -und aufgrund des Engagements der Schwulen- und Lesbenbewegung werden homosexuelle Männer in Deutschland nicht mehr strafrechtlich verfolgt: Der Paragraph 175 StGB wurde gestrichen. Im Jahr 2002 hob der Bundestag die Urteile auf, die während der NS-Zeit mittels des § 175/175a gefällt wurden. Erst seit 2002 zählt August Kaiser nicht mehr als Straftäter. Er wurde zu Unrecht verurteilt. Erst im Sommer 2017 wurden diejenigen Urteile aufgehoben, die zwischen 1945 und 1969 nach den Paragraphen 175/175a in der Nazifassung gefällt worden waren und diejenigen Urteile, die nach der Strafrechtsreform zwischen 1969 und 1994 gefällt worden waren. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit den Urteilen nach 1945 schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen. Die Aufhebung der Urteile kam und kommt für die meisten Betroffenen, die inzwischen verstarben, und für deren Angehörige, Familien und Freunde (zu) spät. Erst im Sommer 2018 hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier die Fehler des Staates anerkannt und sich entschuldigt.
Am letzten Wohnort von August Kaiser, Schützenstr. 17 in Krefeld-Uerdingen, liegt seit 14. November 2019 ein „Stolperstein gegen das Vergessen“ zur Würdigung und Erinnerung. Der Stein wurde von dem Künstler und Schöpfer der Stolpersteine, Gunter Demnig, verlegt. Am selben Tag wurde auch für den Elektromonteur Carl Becker (Duisburg 1885 – Dachau 1953), der ebenfalls als Homosexueller verfolgt worden war, in der Dreikönigenstr. 29 in Krefeld ein Stolperstein verlegt. Bereits im Jahr 2017 wurde in der Königstr. 45 für den Schmied Peter Jöcken ein Stolperstein verlegt und im Februar 2019 folgte der Stolperstein für den Schneider Johannes Winkels vor der Zentrale der Volksbank Krefeld in der St. Anton-Straße 68.
Das ursprüngliche Wohnhaus von Kaiser in der Schützenstraße 17 existiert noch. Es überstand die Kriegseinwirkungen in Krefeld.
Initiative zum Stolperstein, Forschung/Recherchen und Bericht zum Leben von Carl Becker stammen von Jürgen Wenke, Diplom-Psychologe, Bochum. Weitere Stolpersteine in Bochum (12), Dortmund (1), Düsseldorf (1), Duisburg (5), Essen (1), Gelsenkirchen (4), Hattingen (1), Jena (1), Krefeld (3), Kreuztal-Kredenbach/Kreis Siegen (1), Remscheid (3), Solingen (1), Trier (3), Velbert (1), Witten (2) und Wuppertal (2) zur Erinnerung an verfolgte Homosexuelle sind bereits verlegt worden, weitere Stolpersteine werden folgen. Die Patenschaft für die Stolpersteine zur Erinnerung an Carl Becker und August Kaiser hat das Gymnasium Fabritianum in Krefeld übernommen. Die Finanzierung der Stolpersteine hat die Stadt Krefeld im Rahmen des „Roze Jaar Venlo-Krefeld“ übernommen. Gedankt sei dem Gymnasium als Paten, für die Forschungsunterstützung gilt der Dank dem Stadtarchiv in Krefeld, dem Verein Villa Merländer e.V., den Archiven in Remscheid, Köln, Kreis Viersen, Bad Nauheim sowie dem Landesarchiv Rheinland in Duisburg und dem Arolsen Archiv, ebenso Rainer Hoffschildt aus Hannover und Armin Breidenbach in Remscheid, sowie zahlreichen Personen und Institutionen, die die Forschung unterstützt haben.
Ebenso gedankt sei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Villa Merländer in Krefeld für die Organisation der Verlegung der Stolpersteine.